Produktsicherheitsverordnung
Eine weitere Bürokratie-Herausforderung erwartet uns im Dezember
Am 13.12.2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Kraft. Was bedeutet das für Händler, aus unserer Sicht vor allem für unsere Kunden, die einen Online-Shop betreiben?
Wir versuchen, mit diesem Beitrag einen Überblick und Handlungsempfehlungen zu geben.
Warum das Ganze?
Wie so oft ist der Ursprung eines Gesetzes eine gute Idee: Hier die Erhöhung der Sicherheit für den Endverbraucher beim Erwerb von Produkten innerhalb der EU sowie die Erhöhung der Transparenz.
Herausgekommen ist ein Regelwerk, das sehr viel Arbeit produziert und dessen Anforderungen oftmals schwammig formuliert sind, was auf eine Fortschreibung durch die Rechtsprechung hindeutet.
Wer ist betroffen und welche Produkte sind konkret gemeint?
Prinzipiell sind nur Shops betroffen, die ein Endkundengeschäft betreiben. Aber: Für BtB-Shops, die Waren vertreiben, die über den Zwischenhandel auch wieder von Endverbrauchern genutzt werden können, gelten die Vorschriften gleichermaßen. Wirkliche reine BtB-Produkte wie Anlagen, Maschinen für die Industrie etc. sind nicht betroffen.
Es sind sehr viele Produkte betroffen aber nicht alle – teilweise weil es für bestimmte Artikel längst eigene, strengere Vorschriften gibt: Arzneien, Lebensmittel, lebende Tiere und Pflanzen und deren Nebenprodukte, Beförderungsmittel.
Was muss nun konkret zusätzlich angegeben werden?
Hierzu ein Zitat aus dem Gesetzblatt:
Artikel 19
Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988 (Seite 30)
Bedeutet:
- Name, Adresse, Kontaktdaten des Herstellers; wenn außerhalb der EU ersatzweise eine verantwortliche Person innerhalb der EU (Importeur).
- Genaue Produktangaben, also Name, Beschreibung, Bild und ggf. GTIN, MPN, etc.
- Warnhinweise (Rückrufaktionen), Sicherheitsinformationen (Datenblatt)
Wer mit seinem Online-Shop betroffen ist, muss nun also diese Informationen zusätzlich im Shop „gut sichtbar“ anbieten, was ja Interpretationsspielraum lässt. Ist der Shop mehrsprachig gilt dies natürlich für alle Sprachversionen.
Wichtiger und schwieriger ist es vermutlich, alle diese Informationen zu beschaffen und einzupflegen (und aktuell zu halten). Hier rollt eine Menge Arbeit auf BtC-Shops zu.
Gibt es eine Übergangszeit?
So wirklich leider nicht, zum Stichtag soll die Umstellung abgeschlossen sein. Was mit Produkten ist, die bereits vor dem 13.12.2024 erhältlich waren ist nicht ganz sicher – wir empfehlen sicherheitshalber eine Einpflege dieser Merkmale für alle Produkte.
Hier ein wirklich interessanter Gedankengang zum Thema:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-online-kennzeichnung-produkte-uebergangsbestimmung.html
Welche Sanktionen drohen bei Missachtung
Die Ahndung der Missachtung der Bestimmungen wird national geregelt. Hierzu liegt aktuell ein Referentenentwurf vor. Auf Seite 13 ist die Rede von Ordnungswidrigkeits-Strafen zwischen 10.000 und 100.000 Euro.
Darüber hinaus ist das Ignorieren der neuen Vorschriften natürlich auch ein gefundenes Fressen für die Abmahn-Industrie.
Wie kann mdc. helfen?
Wir können in den von uns erstellten Shops – ob mit oder ohne mdc.multikat betrieben – entsprechende Datenfelder zur Pflege und Template-Anpassungen für eine entsprechende Ausgabe erstellen.
Lassen Sie uns schnell zusammen planen!